Parts United

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parts United B.V.

1.    Allgemein

1.1. Wenn nachstehend vom "Verkäufer" die Rede ist, wird darunter die Parts United B.V. verstanden, zugleich handelnd unter verschiedenen (Handels)-Namen, darunter aber nicht darauf beschränkt ‘ControlXR’ und/oder die mit ihr verbundenen (Tochter)-Unternehmen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch machen. Wenn nachstehend vom "Käufer" die Rede ist, wird darunter der Kaufinteressent, der potenzielle Auftraggeber und im Allgemeinen die Gegenpartei des Verkäufers verstanden. Wenn nachstehend von “Produkten” die Rede ist, werden darunter sämtliche (technischen) Produkte und Teile verstanden, dies alles im weitesten Sinne des Wortes, die vom Verkäufer an den Käufer verkauft werden oder die dem Käufer kostenlos – wohl oder nicht zu Promotionszwecken – vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Angebote, Rechtsbeziehungen und Verträge Anwendung, wobei der Verkäufer unmittelbar – oder aber durch oder über Vermittlung von Dritten – Produkte an den Käufer verkauft und liefert. Zwischen dem Verkäufer und Käufer steht fest, dass wenn unter der Anwendbarkeit der nachstehenden Bedingungen einmal ein Vertragsabschluss erfolgt ist, dieselben auch auf spätere Transaktionen uneingeschränkt Anwendung finden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, unter welcher Bezeichnung auch immer, finden keine Anwendung und werden vom Verkäufer ausdrücklich zurückgewiesen, es sei denn, dass diese schriftlich vom Verkäufer akzeptiert werden.
1.3. Handelsbegriffe, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonst wie verwendet werden, sind gemäß den internationalen kaufmännischen Bedingungen auszulegen, die von der Internationalen Handelskammer (Incoterms) erstellt worden sind, so wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind.
1.4. Unter schriftlich wird verstanden: mittels eines unterzeichneten Dokuments oder durch ein  Schreiben, Telefax oder eine E-Mail-Nachricht oder jede andere von den Parteien vereinbarte technische Weise.

2.    Vertrag

2.1. Sämtliche Angebote und andere (Preis)-Angaben des Verkäufers sind unverbindlich. Mündliche Zusagen und Abmachungen mit Mitarbeitern des Verkäufers binden den Verkäufer erst, nachdem und soweit sie von ihm ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und/oder Satzfehler in Angeboten und sonstigen Angaben des Verkäufers binden ihn nicht. Für sämtliche Angebote des Verkäufers gilt eine Bindefrist während der Dauer von dreißig (30) Tagen, es sei denn, dass ein Angebot oder eine Angabe etwas anderes erwähnt.
2.2. Wird der Vertrag schriftlich eingegangen, so kommt dieser am Tag der Unterzeichnung durch den Verkäufer oder am Tag des Versands der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande. Soweit die Bestellung des Käufers von dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers abweicht, ist der Verkäufer nur dazu gehalten, das zu liefern, was in dem Angebot oder aber in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgelegt worden ist, und zwar zu den darin erfassten Konditionen.
2.3. Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und nähere Abmachungen bezüglich des Vertrages gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
2.4.  Der Verkäufer ist befugt, unter anderem wenn nach seinem angemessenen Urteil die Finanzlage des Käufers dazu veranlasst, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und in Erwartung dessen die gesamte oder teilweise Durchführung des Vertrages aufzuschieben.
2.5. Unter “höherer Gewalt” wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder von dem Willen des Verkäufers unabhängige Umstand verstanden – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war – der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert sowie, soweit darunter nicht bereits miteinbegriffen:
a. eine Betriebsstörung oder Betriebsunterbrechung jedweder Art, und auf welche Weise auch immer entstanden, wie Arbeitsstreik, Arbeiteraussperrung und Brandfall;
b. eine verzögerte oder zu späte Lieferung durch die Lieferanten des Verkäufers oder durch einen von diesen oder durch einen Dritten bzw. durch Dritte, ungeachtet der Ursache;
c. Transportschwierigkeiten oder Transporthindernisse jedweder Art, durch die der Transport zum Unternehmen des Verkäufers oder vom Unternehmen des Verkäufers aus zum Käufer erschwert oder behindert wird;
d. Import- und Exportbeschränkungen von welcher Art auch immer;
e. Epidemie/Pandemie;
f. behördliche Maßnahmen;
g. Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr;
h. (vorübergehende) Störungen im Internet.
2.6. Die Produkte werden unter Beachtung der gängigen Toleranzen für Abmessungen, Mengen und Gewichte verkauft und geliefert, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
2.7. Für Fehler in Abbildungen, Abmessungen, Gewichten, Qualitäten und/oder Preisen (bzw. Preisverzeichnissen) von welcher Art auch immer übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.
2.8. Eine Annullierung eines abgeschlossenen Vertrages durch den Käufer kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers erfolgen. Ist der Verkäufer mit der Annullierung einverstanden, so schuldet der Käufer gegenüber dem Verkäufer eine feste Entschädigung von mindestens 25% von dem, was der Käufer bei Vertragsdurchführung gegenüber dem Verkäufer hätte begleichen müssen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf eine vollständige Vergütung von Kosten und Schäden.

3.    Lieferung

3.1. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten lediglich annäherungsweise und sind niemals äußerste Fristen und gelten unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Umstände und der höheren Gewalt.
3.2. Wenn die Lieferung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen kann, ist der Verkäufer dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.3. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht zur Auflösung des Vertrages und/oder zur Entschädigung, es sei denn, dass der Käufer Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der zur Geschäftsführung gehörenden Mitarbeiter des Verkäufers unter Beweis stellt und vorbehaltlich der Bestimmung in § 8.2.
3.4. Der Verkäufer ist erst zur Lieferung der Produkte verpflichtet, nachdem der Käufer seine (Zahlungs)-Verpflichtungen aufgrund des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig erfüllt hat, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung im Sinne von § 6.2.

4.    Reklamationen und Haftung

4.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf sichtbare Mängel hin zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Lieferzeitpunkt gemäß der Bestimmung in § 5.3 schriftlich beim Verkäufer einzureichen. Nach Auslaufen der vorbezeichneten Frist wird angenommen, dass die gelieferte Ware unwiderruflich und bedingungslos vom Käufer akzeptiert worden ist. Der Käufer hat die mangelhaften Sachen zur Verfügung des Verkäufers zu halten. Durch Einreichung einer Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers angesichts der bemängelten Sachen nicht aufgeschoben.  Nicht sichtbare Mängel hat der Käufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von einem (1) Jahr nach dem Lieferzeitpunkt gemäß § 5.3 schriftlich beim Verkäufer einzureichen. Eventuelle Rechtsansprüche sollten unter Androhung des Verfalls spätestens ein (1) Jahr nach rechtzeitiger Reklamationsmeldung anhängig  gemacht worden sein.
4.2. Qualitätsanforderungen oder Qualitätsnormen angesichts der vom Verkäufer zu liefernden Sachen müssen ausdrücklich vereinbart worden sein. Geringfügige, branchenübliche oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen und Differenzen in Bezug auf die Qualität, Farbe, Abmessung oder Endverarbeitung gelten nicht als eine Unzulänglichkeit und bilden keinen Grund zur Auflösung oder Entschädigung.
4.3. Die gesamte Haftung des Verkäufers aufgrund eines vorwerfbaren Versäumnisses angesichts der Vertragserfüllung beschränkt sich auf die Vergütung unmittelbarer Schäden bis zu höchstens dem gesamten Rechnungswert des Vertrages über die Lieferung der betreffenden Produkte, exklusive der Mehrwertsteuer.
4.4.    Die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden, die sich aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer ergeben, Schäden  wegen Überschreitung einer Frist oder Sachschäden, bestehend aus Vernichtung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die vom Käufer in der gewöhnlichen Ausübung eines Berufes oder Unternehmens verwendet werden, ist ausgeschlossen, vorbehaltlich der Tatsache, dass der Käufer unter Beweis stellt, dass Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
4.5.    Der Käufer sichert den Verkäufer für sämtliche Ansprüche Dritter (darunter Endnutzer der vom Verkäufer gelieferten Produkte) bezüglich der Schäden ab, die kraft der in diesem § 4 erfassten Bestimmung nach wie vor für Rechnung des Käufers sein würden, wenn der betreffende Dritte den Käufer diesbezüglich belangen würde.
4.6.    Die Bestimmung in diesem § 4  gilt auch zu Gunsten sämtlicher (juristischer) Personen, von denen der Verkäufer zwecks Vertragsdurchführung Gebrauch macht.
4.7.    Der Verkäufer ist niemals dazu gehalten, Produkte zu liefern, die mit Produkten identisch sind, die unter früher abgeschlossenen Verträgen an den Käufer geliefert worden sind, derselbe wird jedoch den Käufer auf die erste Bitte hin, über ähnliche Produkte beraten, wenn die verlangten Produkte nicht mehr geliefert werden können.

5.    Beförderung

5.1. Wenn die Produkte zwecks Annahme für den Käufer fertig stehen und der Verkäufer dies dem Käufer mitgeteilt hat, ist der Käufer unverzüglich zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, dass vereinbart worden ist, dass der Verkäufer die Produkte bis hin über die Schwelle beim Käufer abliefert; in einem solchen Fall ist der Käufer verpflichtet, all das zu tun und zu unterlassen, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, die Produkte abzuliefern. Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung berechtigt den Verkäufer dazu, die Sachen entweder für Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern bzw. gelagert zu halten und dem Käufer eine Rechnung auszustellen, ohne dass danach die Zahlung wegen einer noch nicht erfolgten Abnahme verweigert werden kann, oder den Vertrag aufzulösen, dies gemäß der Bestimmung in  § 9.
5.2. Der Käufer ist am vereinbarten Lieferort zur schnellstmöglichen Entladung verpflichtet, die für Rechnung und Gefahr des Käufers erfolgt. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung findet die in § 5.1 erfasste Bestimmung entsprechende Anwendung.
5.3. Lieferung gilt ab Werk, “Ex Works” (Incoterms), es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
5.4. Wird eine andere Lieferkondition vereinbart, so steht das Beförderungsmittel dem Verkäufer zur Wahl, ohne dass die getroffene Wahl die Bestimmung in § 2.5 beeinträchtigt.

6.    Preis und Zahlung

6.1. Die vom Verkäufer angegebenen Preise basieren sich, ungeachtet ob diese mündlich bzw. schriftlich durch ein Sonderangebot oder sonst wie erfolgt sind, auf eventuell bei der Anfrage erteilte Daten und gelten ausschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicher Gebühren, die auf den Verkauf und die Lieferung entfallen, und basieren sich auf eine Lieferung ab Werk, “Ex Works” (Incoterms). Wenn nach dem Datum des Vertrages ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren eine Erhöhung erfahren – auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände erfolgt – ist der Verkäufer dazu berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.
6.2. Jede Zahlung soll innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen und unbeschadet der Bestimmung in § 3.4, ohne dass der Käufer ein Recht auf Ermäßigung oder Verrechnung hat. Abweichende Zahlungsregelungen müssen schriftlich vereinbart worden sein. Zugleich wird das Recht des Käufers, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, ausgeschlossen.
6.3 Sämtliche Kosten, die mit der Zahlung im Zusammenhang stehen, darunter zugleich die eventuelle Sicherheitsleistung begriffen, fallen dem Käufer zur Last.
6.4. Die in § 6.2 bestimmte Zahlungsfrist ist eine äußerste Frist. Bei deren Überschreitung ist der Käufer unmittelbar in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. In dem Fall, wo der Verkäufer der Ansicht ist, dass der Käufer sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet oder aber dass der Konkurs oder ein Zahlungsaufschub angesichts des Käufers beantragt worden ist oder aber über denselben verhängt worden ist, ist der Käufer unmittelbar in Verzug und sind sämtliche Forderungen an den Käufer sofort fällig.
6.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Verkäufer ein Recht auf die üblichen (Handels)-Zinsen und  die außergerichtlichen Einzugsspesen, die gemäß dem Beschluss betreffend die Vergütung für außergerichtliche Einzugsspesen oder einer nachträglich vergleichbaren Regelung zu bestimmen sind.
6.5. Versäumt der Käufer es nach wie vor, die Forderung zu begleichen, so kann der Verkäufer die Forderung aus den Händen geben; in einem solchen Fall ist der Käufer zugleich zur Vergütung außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten gehalten, darunter sämtliche Kosten, die von externen Sachverständigen außer den gerichtlich festgestellten Kosten ermittelt werden und die mit der Eintreibung dieser Forderung im Zusammenhang stehen oder mit einer Rechtsausübung auf andere Art und Weise. Die außergerichtlichen Einzugsspesen, die der Verkäufer im Fall einer nicht-rechtzeitigen Zahlung durch den Käufer zu verursachen hat, betragen 15% von dem Schuldbetrag mit einer Mindestsumme von € 250,00 (in Worten: zweihundertfünfzig Euro).
6.6. Der Verkäufer ist dazu berechtigt, ungeachtet der Mitteilung des Käufers bei der Bezahlung, sämtliche Zahlungen in einer vom Verkäufer zu wählenden Reihenfolge von dem in Abzug zu bringen, was der Käufer aufgrund von Lieferungen, Zinsen und/oder Kosten gegenüber dem Verkäufer schuldet.  
6.7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung von Sachen aufzuschieben, wenn und solange der Käufer eine aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.

7.    Rücksendungen

7.1. Der Käufer ist berechtigt, Standardprodukte, und zwar Produkte, die ohne weiteres vom Verkäufer an einen Dritten bzw. an Dritte vertrieben werden können, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Empfang in der Originalverpackung und auf eigene Kosten an den Verkäufer zurückzusenden, wobei der Moment des Empfangs der zurückgesandten Produkte durch den Verkäufer ausschlagend für die Feststellung ist, ob der Käufer die vorbezeichnete Rücksendefrist erfüllt hat. Produkte, die im Auftrag des Käufers vom Verkäufer gefertigt oder geliefert worden sind, können nicht an den Verkäufer zurückgesandt werden.  
7.2. Die Entgegennahme von Rücksendungen bedeutet auf keinen Fall, dass der vom Käufer angegebene Grund für die Rücksendung vom Verkäufer anerkannt wird.
7.3. Eine Gutschreibung der vom Verkäufer erhaltenen Rücksendungen erfolgt auf eine vom Verkäufer zu bestimmende (Zahlungs)-Weise auf das Bankkonto, mit dem der Käufer die Produkte bezahlt hat.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Unbeschadet der Bestimmung in § 5 geht das Eigentum der gelieferten Sachen erst auf den Käufer über, wenn sämtliche vom Käufer aus einem Vertrag erwachsenden und gegenüber dem Verkäufer zu entrichtenden Schuldbeträge für Lieferungen oder Tätigkeiten, einschließlich der Zinsen und Kosten, in voller Höhe gegenüber dem Verkäufer beglichen worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer dazu gehalten, die vom Verkäufer gelieferten Sachen getrennt von anderen Sachen zu halten und deutlich als das Eigentum des Verkäufers identifiziert aufzubewahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten sowie nicht zu einer Be- oder Verarbeitung überzugehen.
8.2. Wenn der Käufer eine Verpflichtung aufgrund von § 8.1 gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt oder aber wenn begründet befürchtet wird, dass der Käufer vorbezeichnete Verpflichtungen nicht erfüllen wird, so ist der Verkäufer ohne Inverzugsetzung berechtigt, die gelieferten  Sachen sofort an sich zu nehmen.  Diesbezüglich erteilt der Käufer dem Verkäufer die Erlaubnis, jederzeit (somit auch außerhalb der normalen Arbeits- und/oder Öffnungszeiten des Käufers) die Räumlichkeit(en), wo sich die Produkte befinden, zu betreten, um unter Berufung seines Eigentumsvorbehaltes die Produkte in seinen Besitz zu bringen und mitzunehmen. Die diesbezüglich anfallenden Kosten werden dem Käufer zur Last fallen.    
8.3. Der Käufer ist, solange vorstehende Forderungen nicht beglichen worden sind, nicht dazu berechtigt, die betreffenden Sachen zu veräußern oder aber an den betreffenden Sachen ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht zu begründen.
8.4. Der Verkäufer verschafft dem Käufer zu dem Moment, wo der Käufer all seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer wie erwähnt in § 7.1 beglichen hat, das Eigentum der gelieferten Sachen unter dem Vorbehalt eines Pfandrechts des Verkäufers für andere Ansprüche, die der Verkäufer an den Käufer hat. Der Käufer wird auf erstes Anfordern des Verkäufers hin, seine Mitwirkung an Handlungen leisten, die in diesem Rahmen erforderlich sind, darunter, aber nicht darauf beschränkt, die Unterzeichnung einer (privaten) Pfandurkunde.
8.5 Der Käufer hat den Verkäufer sofort zu benachrichtigen, wenn:
a. Dritte Ansprüche erheben oder Versuche anstellen, die darauf hingehen, auf die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Produkte  zuzugreifen oder dieselben zu beschlagnahmen oder sonst wie Rechte angesichts dieser Produkte geltend zu machen;
b. ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub oder eine Schuldenregelung vom Käufer beantragt wird oder ihm erteilt wird oder irgendeine (Zahlungs)-Regelung mit den Gläubigern des Käufers getroffen wird, oder
c. der Konkurs des Käufers beantragt wird oder über den Käufer der Konkurs verhängt wird.

9.    Auflösung

9.1. Der Verkäufer ist berechtigt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag oder damit zusammenhängenden Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne nähere Ankündigung und ohne dass gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, ohne zu irgendwelcher Vergütung von welchem Schaden auch immer verpflichtet zu sein, per Einschreiben aufzulösen, wenn:
a. der Käufer sich weigert, auf erstes Anfordern hin in den Umständen wie im Sinne von § 2.4 eine Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit zu leisten;
b. der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt, der Käufer selbst in eigener Person einen Konkurs anmeldet oder wenn ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses des Käufers stellt oder aber dass der Käufer aufgelöst wird;
c.   der Käufer stirbt;
d. der Käufer irgendeine aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, und trotz einer Bitte dazu, es versäumt hat, innerhalb von sieben (7) Tagen nach einer derartigen Bitte, das Versäumnis zu beheben.
9.2. Fernerhin können erst nachdem die höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers wie im Sinne von § 2.5 mehr als sechs (6) Monate gedauert hat, sowohl der Käufer oder der Verkäufer den Vertrag per Einschreiben auflösen, und zwar ausschließlich für jenen Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist. Der Käufer hat in einem solchen Fall kein Recht auf eine Vergütung der infolge der Auflösung erlittenen oder zu erleidenden Schäden.

10.      Verarbeitung von Personendaten

10.1. Soweit der Verkäufer im Rahmen der Vertragsdurchführung Personendaten (persönliche Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person) verarbeitet, erfolgt dies auf ordnungsgemäße und sorgfältige Weise und gemäß der allgemeinen Datenschutzverordnung. In der Erklärung zur  Privatsphäre des Verkäufers, die zum Zeitpunkt des Vertrages Anwendung findet, ist die Privatsphärenpolitik des Verkäufers näher beschrieben.
10.2. Der Verkäufer nimmt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Personendaten gegen Verlust und gegen jedwede Form einer unrechtmäßigen Personendatenverarbeitung zu sichern. Diese Maßnahmen gewährleisten, unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten bezüglich der Durchführung, ein passendes Sicherheitsniveau in Anbetracht der Risiken der Verarbeitung und der Art, des Umfangs und des Kontextes der zu schützenden Personendaten.  

11.     Geistige Eigentumsrechte

11.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die vom Verkäufer zu liefernden und gelieferten Produkte stehen (nach wie vor) dem Verkäufer oder aber seinen Lizenzgebern zu, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
11.2. Der Käufer ist lediglich dazu berechtigt, die geistigen Eigentumsrechte, die sich aus dem Vertrag über den Verkauf und die Lieferung der Produkte und die angesichts der betreffenden Produkte gelten, für den Zweck des Vertrages und unter Beachtung der Bestimmung in § 11.1 zu nutzen, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

12.    Vertriebsart der Produkte

12.1  Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte ausschließlich in einer originellen vom Verkäufer herrührenden Verpackung in unverändertem und unversehrtem Zustand zu vertreiben. Es ist dem Käufer jedoch erlaubt die Produkte, die in einer Großverpackung geliefert worden sind, individuell zu vertreiben, vorausgesetzt, dass die individuellen Produkte in einer originellen und vom Verkäufer herrührenden Verpackung in unverändertem und unversehrtem Zustand vertrieben werden.
12.2    Bei jedem Verstoß gegen die in § 12.1 genannten Verpflichtungen schuldet der Käufer zu Gunsten des Verkäufers eine sofort fällige und nicht ausgleichs- oder ermäßigungsfähige Geldstrafe von € 2.000,00 (in Worten: zweitausend Euro) für jedes Produkt, mit dem der Käufer gegen diese Verpflichtung verstößt, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf eine vollständige Vergütung der von ihm erlittenen Schäden.

13.    Streitigkeiten

13.1 Die Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind dem Recht der Niederlande unterworfen.
13.2 Sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und Käufer entstehen sollten und die sich aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrag  (bzw. mit der Ausführung desselben) sowie im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden dem zuständigen Gericht in Den Haag vorgelegt werden.  
13.3 Soweit diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen in einer anderen Sprache als in der niederländischen erstellt worden sind, ist der niederländische Wortlaut bei Streitigkeiten stets ausschlaggebend.

14.    Kontaktdaten

Parts United B.V.
Hoorn 159
2404 HH ALPHEN AAN DEN RIJN
T: +31 (0)88 1222000
E: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
W: www.partsunited.com
IHK-Nummer: 28116847

 

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T: +31 (0)88 1222 000
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Registergericht: Leiden Nr. 28116847
USt-ID: NL 818220909 B01